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Satzung des SPD Europa-Ortvereins Luxemburg

Die Mitgliederversammlung des Europa-Ortsvereins Luxemburg hat am 10. September 1987 folgende Satzung für den Ortsverein beschlossen und am 28. Februar 2002 § 6, Absatz 3 modifiziert.


§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein führt den Namen „SPD Europa-Ortsverein Luxemburg“.
2. Der Ortsverein umfasst den Bereich des Großherzogtums Luxemburg. Sein Sitz ist in Luxemburg-Stadt.


§ 2 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
2. Mitglied im Ortsverein ist grundsätzlich jedes Parteimitglied, das seinen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Ortsvereins hat.
3. Mitglieder der SPD, die in Luxemburg wohnhaft sind und weiterhin ihrem Ortsverein in der Bundesrepublik angehören, können als assoziierte Mitglieder des Ortsvereins ohne Stimmrecht mitarbeiten. Sie werden gebeten, sich durch eine Spende an den Kosten des Ortsvereins zu beteiligen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich durch Diskussionsbeiträge, Anträge, Wahlen und Abstimmungen an der politischen Willensbildung des Ortsvereins zu beteiligen.


§ 3 Organe
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt als
- ordentliche Mitgliederversammlung
- außerordentliche Mitgliederversammlung
- Jahreshauptversammlung
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört
a). die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und Delegierten
b). die Verabschiedung von Anträgen, Entschließungen, Wahlvorschlägen
c). die Einsetzung von Arbeitsgemeinschaften
d). die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Sitzungsablauf und die Beschlussfassung naher regelt.


§ 5 Ablauf der Sitzungen der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Entwurfs der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche vorher einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 Prozent der zahlenden Mitglieder anwesend sind.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und den Mitgliedern zuzusenden.
5. Zu Beginn der Sitzung ist
- die Beschlussfähigkeit der Versammlung festzustellen;
- über den Entwurf der Tagesordnung abzustimmen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von
- einem Drittel der Mitglieder des Ortsvereins,
- der Mehrheit der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags beim Vorstand einzuberufen.
7. Für Abstimmungen im organisatorischen Bereich kann der Vorstand ein schriftliches Verfahren durchführen.
8. Ist die Mitgliederversammlung wegen des fehlenden Quorums beschlussunfähig, so ist die erneut einberufene Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§ 6 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung hat zur Aufgabe, den Vorstand, die Kassenprüfer und Delegierten des Ortsvereins zu wählen und die Entastung zu erteilen.
2. Die Jahreshauptversammlung findet spätestens im Monat März statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Entwurfs der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen.
3. Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung und wählt einen Versammlungsleiter, der nicht Mitglied des Vorstands des Ortsvereins sein darf. Stimmberechtigt ist nur, wer nicht mehr als 3 Monate mit seinen Beitragsleistungen im Rückstand ist. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 Prozent der zahlenden Mitglieder anwesend sind. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt die Abrundung nach unten.
4. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl des Vorstands
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Wahl der Delegierten
5. Die während eines Geschäftsjahres notwendigen Ergänzungswahlen finden auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Hierauf ist im Entwurf der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen.
6. Ist die Jahreshauptversammlung wegen des fehlenden Quorums beschlussunfähig, so ist die erneut einberufene Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der- Partei. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
2. Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- einem/einer oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Kassierer/einer Kassiererin
- mindestens zwei Beisitzern.
Die Delegierten des Ortsvereins und die Leiter vor Arbeitsgemeinschaften gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
- der Kassierer/die Kassiererin
- die weiteren Mitglieder.
Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und Aufgabenverteilung näher regelt.


§ 8 Kassenprüfer/-innen
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Kassenprüfer durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
2. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Sie erstreckt sich auf die förmliche und sachliche Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben.


§ 9 Arbeitsgemeinschaften
Für besondere Aufgaben können gemäß § 10 des Organisationsstatuts im Ortsverein durch Beschluss der Mitgliederversammlung Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
Die Arbeitsgemeinschaft wählt sich einen Leiter und bestimmt ihre Arbeitsweise selbständig. Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig über den Stand der Arbeiten.


§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Satzungsänderungen
1. Änderungen dieser Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn
- zu dieser Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen wurde;
- die beabsichtigte Satzungsänderung ausdrücklich als Punkt der Tagesordnung aufgeführt und der Text der beabsichtigten Änderung der Einberufung beigefügt wurde.


§ 12 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Saar und der Satzung des Unterbezirks Saarbrücken.
2. Diese Satzung sowie ihre jeweiligen Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft



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